Unter den Begriffen „Wartung“ bzw. „Instandhaltung“ werden die Maßnahmen zusammengefasst und beschrieben, die zur Feststellung/ Beurteilung des Ist-Zustandes und zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der einwandfreien Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Maschinen durchzuführen sind.
Sie hat das Ziel eventuell vorhandene Probleme frühzeitig zu erkennen und direkt zu beheben oder zumindest deren Bearbeitung vorzubereiten und terminlich einzuplanen. Damit trägt die vorbeugende Instandhaltung zur Sicherheit am Arbeitsplatz, zur Sicherung eines reibungsarmen Produktions- und Fertigungsablaufs und der Herstellung einwandfreier Produkte bei.
Die Zeitintervalle für die vorbeugende Instandhaltung orientieren sich an rechtlichen Vorgaben und technischen Erfordernissen. Für Planung und Durchführung bzw. Beauftragung von Wartungsmaßnahmen sind die jeweiligen Fachbereichsverantwortlichen (bei externer Vergabe ggf. in Abstimmung mit der Geschäftsführung) zuständig.
Die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel ist Bestandteil der Anforderungen zur Unfallverhütung und Gefahrenabwehr gem. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und BGV A3 und gehört zu den Arbeitgeberpflichten. Das Unterlassen der Prüfungen erfüllt den Bestand einer Straftat (§ 26 BetrSichV).
Wesentlichen Anforderungen über Art und Umfang von Prüfungen an elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sind in folgenden normativen und behördlichen Regelungen beschrieben.
Prüfanforderungen entsprechend gerätespezifischer Bedienungs- und/ oder Wartungsanleitungen, in denen z.B. die Wartungs- und Kontrollmaßnahmen an mechanischen Teilen, Verschleißteilen, Verbrauchsmitteln u. ä. vorgegeben sind, müssen bei der Planung ebenfalls berücksichtigt werden. Diese Arbeiten können, je nach Art, Umfang und erforderlichem Überwachungszeitraum, entweder zusammen mit wiederkehrenden Prüfungen gem. BGV A3 oder getrennt von diesen durchgeführt werden. Entscheidung und Verantwortung dafür liegen beim Fachbereichsverantwortlichen.
Da Wartung und Instandhaltung von mechanischen Teilen, Verschleißteilen u. ä. geräte-/ maschinen- bzw. anlagenspezifisch sehr verschieden sind, wird nachfolgend nur auf die wiederkehrenden Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel näher eingegangen.
Einzelheiten und Details zur Durchführung der verschiedenen Messungen sowie zu Einsatz und Eignung der zu verwendenden Prüfmittel sind ggf. den jeweiligen Normen zu entnehmen.
Die nachfolgend zusammengestellten Prüfkriterien entsprechen den Anforderungen zur Überprüfung (Erst- und/oder Wiederholungsprüfung) elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gem. DIN VDE 0701-0702. Sonstige, maschinenspezifische Wartungs- und Prüfarbeiten, sind den jeweiligen Wartungsplänen zu entnehmen.
Tabelle: Fristen nach BGV A3 für Wiederholungsprüfungen an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln
| Anlage/ Betriebsmittel | Prüffrist Richt- und Maximal-Werte | Prüfumfang | Qualifikation des Prüfenden |
|---|---|---|---|
| ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen | ● allg. Richtwert: 6 Monate ● auf Baustellen: 3 Monate . . . . . . Bei Fehlerquote < 2% kann die Prüffrist . . . . . . auf max. 1 Jahr verlängert werden. ● Maximalwert: 1 Jahr . . . . . . (Baustellen, Fertigungs- und Werkstätten) . . . . . . 2 Jahre (Büros u. ähnl. Bedingungen) | siehe „Prüfung nach VDE“ | Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person |
| … mit FI- Schutzschalter (PRCD) | arbeitstäglich | Drücken des Prüftasters | elektrotechnischer Laie |
| ● auf Baustellen: 3 Monate | siehe „Prüfung nach VDE“ | Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person |
Die täglich durchzuführenden Sicht- und Funktionsprüfungen werden i. d. R. von entsprechend unterwiesenem und eingewiesenem Personal in „Werkerselbstverantwortung“ durchgeführt. Diese Kontrollmaßnahmen werden im Allgemeinen nicht dokumentiert. Werden vom Werker Mängel oder Beeinträchtigungen festgestellt, die er nicht direkt selbst beheben kann, wird der Fehler/ Schaden dem Vorgesetzen gemeldet und die Einrichtung bzw. das Gerät eindeutig sichtbar als „defekt“ markiert.
Wartungs- und Kontrollmaßnahmen im Rahmen von Wiederholungsprüfungen werden vom ausführenden Prüfer im Wartungsprotokoll und/oder der Maschinendokumentation eingetragen, abgezeichnet und Einrichtung/ Gerät mit einer Prüfplakette gekennzeichnet.
| 2014/04/05 15:57 | Administrator |
| 2014/04/05 15:39 | Administrator | |
| 2014/04/05 15:40 | Administrator |