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| Management- System Handbuch | VA = Verfahrensanweisung | |
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| ✔ | AA = Arbeitsanweisung | ||||
| FB = Formblatt | |||||
| PA = Prüfanweisung | |||||
| Titel: Arbeits- und Organisationsanweisung | Nr.: HACA 5.6-AA-08 | ||||
| 1. Zweck / Ziel: |
| Für das präferenzielle Nachweisverfahren als Ermächtigter Ausführer. Vereinfachte Fassung, nur nutzbar für EU-Ursprungsware ohne Kumulation. |
| 2. Geltungsbereich: |
| Gesamt HACA Leitern Bad Camberg |
| 3. Beschreibung der Inhalte: |
| 3. Beschreibung der Inhalte: I. VORBEMERKUNG II. Allgemeines –I. Gesamtverantwortlichkeit –II. Abkürzungen / Begriffsbestimmungen –III. Einreihung –IV. Aufbewahrung von Belegen –V. Änderungsanzeigen III. URSPRUNGSPRÄFERENZ –1. Geltungsbereich –2. Ursprungsprüfung für Eigenfertigung –3. Ursprungsprüfung für Handelswaren –4. Lieferantenerklärungen –5. Kumulation –6. Einfuhr-Präferenznachweise –7. Gleiche Waren (Vormaterialien/Ausfuhrwaren) verschiedenen Ursprungs –8. Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot) –9. Ursprungserklärung IV. FREIVERKEHRSPRÄFERENZ (nur für den Warenverkehr mit der Türkei erforderlich) –a. Geltungsbereich –b. Prüfung der Freiverkehrseigenschaft –c. Warenverkehrsbescheinigung A.TR. V. VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG VI. UNTERSCHRIFTEN Anlage 1 a. Aufstellung der Materialien b. Aufstellung der Länder c. Vordruck Präferenzkalkulation d. Material-Stückliste für Präferenzkalkulation |
| I. VORBEMERKUNG Aufgrund von Präferenzabkommen, welche die Europäische Union (EU) mit zahlreichen Ländern und Gebieten geschlossen hat, bleiben im Warenverkehr zwischen der EU und diesen Ländern oder Gebieten die meisten Waren zollfrei oder unterliegen nur noch einem ermäßigten Zollsatz. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zollfreiheit oder Zollermäßigung ist jedoch, dass die Waren Ursprungs- bzw. Freiverkehrswaren im Sinne des jeweils in Betracht kommenden Abkommens sind. Der Nachweis, dass ein Erzeugnis eine Ursprungs-/Freiverkehrsware ist und damit präferenzberechtigt in das Bestimmungsland eingeführt werden kann, ist in jedem Einzelfall von uns eindeutig zweifelsfrei belegmäßig und jederzeit nachprüfbar zu führen. Diese Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO) ist eine innerbetriebliche Verfahrensdokumentation über Aufbau und Ablauf unserer betrieblichen Kontrolle der Ursprungs- und Freiverkehrseigenschaft und Nachweis Führung. Sie regelt außerdem die Verantwortlichkeiten der Abteilungen und Mitarbeiter unseres Betriebs, die an der Ursprungs- und Freiverkehrskontrolle beteiligt sind. Ziel der AuO ist es, • Eine ordnungsgemäße Ursprungs-/Freiverkehrskontrolle und Nachweisführung zu gewährleisten • die Fehlverwendung von Präferenznachweisen und die damit verbundenen Schadensersatzforderungen, straf- und bußgeldrechtlichen Folgen sowie den Widerruf der Bewilligung auszuschließen • die Voraussetzungen für eine Vereinfachung bei der Ausstellung von Präferenznachweisen zu schaffen II. Allgemeines I. Gesamtverantwortlichkeit Für die Koordination aller beteiligten Stellen und die Kontrolle der ausgestellten Präferenznachweise ist Herr Heiko Hassler als Gesamtverantwortlicher von der Geschäftsleitung eingesetzt. Ihm ist nach Absprache mit der Geschäftsleitung die Befugnis erteilt, durch organisatorische Maßnahmen die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens sicherzustellen. Herrn Heiko Hassler sind alle Pflichten, die ihm durch die Bewilligung der Vereinfachung obliegen bekannt. Die Versandabteilung unterstützt durch umfangreiche Kenntnisse des Präferenzrechts, ihn bei der Durchführung. |
| II. Abkürzungen / Begriffsbestimmungen AuO Arbeits- und Organisationsanweisung AWP Ab-Werk-Preis EU Europäische (Wirtschafts-) Gemeinschaft/Europäische Union EWR Europäischer Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen, EU) HS Harmonisiertes System LE(en) Lieferantenerklärung(en) und Langzeitlieferantenerklärung(en) PAN Paneuropäische Kumulation Paneuromed Paneuropa-Mittelmeer-Kumulation UE(en) Ursprungserklärung(en) UE(en) EUR-MED Ursprungserklärung(en) EUR-MED WVB(en) Warenverkehrsbescheinigung(en) ERP: In den Bereichen Finanzbuchhaltung, Einkauf/Verkauf, Material- und Warenwirtschaft, Logistik und Zollabwicklung nutzen wir die Software Oxaion Business Solution Version 7.2. Diese wird in Verbindung mit Microsoft Excel auch für die Präferenzkalkulation eingesetzt. AWP: Ist der Preis der Ware mit Lieferbedingung ab Werk, den wir bei einem Verkauf mit Bestimmungsort außerhalb der EU erzielen. Die Umsatzsteuer ist nicht enthalten; Rabatte (z.B. Mengenrabatte oder Sonderrabatte, um den Auftrag zu erhalten) sind ebenfalls aus dem Rechnungspreis heraus gerechnet; Skonti und Boni sind unschädlich. Wert der Vormaterialien: Für die Präferenzkalkulation müssen Vormaterialien nach dem tatsächlich gezahlten Preis bewertet sein. Bei in die EU eingeführten Waren kann der angefallene Zoll außer Betracht gelassen werden. Ist es nicht möglich, den tatsächlich gezahlten Preis zu ermitteln, kann der Preis über das Worst-Case-Prinzip (hier: höchster Preis) gebildet werden. Beispiel für eine Umsetzung nach dem Worst-Case-Prinzip: Im Bereich der Warenwirtschaft wird streng nach dem First in-First out-Prinzip (FIFO) verfahren. Um dem Worst-Case- Prinzip Rechnung zu tragen, ermitteln wir automatisch nach jedem Neuzugang an Vormaterialien den höchsten Einkaufspreis der letzten 12 Monate. Damit kommt nicht der Ist-Preis, sondern der höchste Preis, der für ein Vormaterial nach einem definierten Zeitraum gezahlt wurde, in Ansatz. HS-Position: Die ersten vier Stellen der Warennummer. Diese kann z. B. unter http://auskunft.eztonline. de nachgeschlagen werden. Die HS-Position ist maßgeblich für die Bedingung, welche die Ware erfüllen muss, um als Ursprungsware im Sinne der Präferenzabkommen zu gelten. Kumulierung: Kumulierung („Anhäufung“) im Präferenzrecht bedeutet, dass im Handel zwischen präferenziellen Partnerstaaten Bearbeitungen, die in einem Land durchgeführt werden, beim Ursprungserwerb in einem anderen Land mit angerechnet werden. Vorerzeugnisse, die „kumuliert“ werden können, müssen nicht ausreichend be- oder verarbeitet werden. Um im Rahmen der Vereinfachung den Prüfungsaufwand so gering wie möglich zu halten, wenden wir keine Kumulierungen an und geben die Präferenz nur für EU-Ursprungswaren weiter. Im Einzelfall können wir auf unserem zuständigen Zollamt die Einzelabfertigung beantragen. |
| III. Einreihung Zur Ermittlung der für die Ausfuhrwaren gültigen Listenbedingungen ist es notwendig, sie in die richtige Position des HS einzureihen. Dies wird von Herrn Tassilo Andretzky ggf. unter Mitwirkung der Abt. Technik / Einkauf durchgeführt. Bei zweifelhafter Einreihung wird von uns eine Zolltarifauskunft bei der Generalzolldirektion Zentrale Auskunft, Postfach 10 07 61, 01077 Dresden eingeholt. Ggf. kommt auch die Einholung eines verbindlichen Zolltarifgutachtens beim Hauptzollamt Hannover, Waterloostr. 5, 30169 Hannover, in Betracht. IV. Aufbewahrung von Belegen Sämtliche Nachweisunterlagen, Rechnungen mit Ursprungserklärung und Kopien der WVBen bewahren wir getrennt von den Buchhaltungsunterlagen mindestens zehn Jahre nach Ausstellung bzw. Gültigkeit auf und legen sie den Zollbehörden auf Verlangen vor. Aufbewahrungsfristen aufgrund anderer Vorschriften werden von der hier genannten Regelung nicht überlagert. V. Änderungsanzeigen Diese AuO wird regelmäßig dem tatsächlichen Arbeitsablauf gegenübergestellt, überprüft und aktualisiert. Wesentliche Änderungen des Arbeitsablaufs werden dem Hauptzollamt angezeigt. III. URSPRUNGSPRÄFERENZ 1. Geltungsbereich Länderkreis Die Bewilligung „Ermächtigter Ausführer“ gilt grundsätzlich für alle Länder, für die die Vereinfachung „Ermächtigter Ausführer“ in Anspruch genommen werden kann. Für Lieferungen in Länder mit anderen Präferenzregelungen (z.B. Kanada, Japan) werden die dort genannten Vorgaben berücksichtigt. (z.B. REX). Wir nutzen diese AuO für den Ursprungsnachweis mit den in Anlage 1 genannten Ländern. Bevor diese Bewilligung für neue Länder eingesetzt wird, überprüfen wir, ob das Abkommen eine abweichende Handhabung erfordert. Eigengefertigte Waren Dieses Verfahren nehmen wir für die in Anlage 1 aufgeführten eigengefertigten Waren in Anspruch. Die Listenbedingungen zur Prüfung der Ursprungseigenschaft ergeben sich aus den jeweiligen Abkommen (abrufbar unter www.wup.zoll.de) und werden Sendungsbezogen geprüft. Handelswaren: Außerdem soll dieses Verfahren für Handelswaren, für die uns gültige Lieferantenerklärungen vorliegen, in Anspruch genommen werden. 2. Ursprungsprüfung für Eigenfertigung Bei Eigenfertigung wird die Prüfung der Ursprungseigenschaft im Rahmen jeder einzelnen Ausfuhr von Abt. Versand anhand des als Anlage 2 beigefügten Kalkulationsschemas durchgeführt. Mit bewerteten Stücklisten ermitteln wir, welche Vorprodukte verwendet wurden. Über das Kalkulationsschema prüfen wir, ob die für die Ware geltende Listenbedingung (z.B. Wertkriterium, Positionswechsel) erfüllt wird. Ist dies der Fall, handelt es sich um eine Ware mit Präferenzursprung. Stellt sich heraus, dass die Be-/Verarbeitung in unserem Betrieb alleine nicht ausreichend ist, werden LEen/LLEen für Vormaterialien mit uneingeschränktem Ursprung der EU herangezogen. Die berücksichtigten LEen/LLEen werden im Kalkulationsschema eingetragen. Wird nun die Listenbedingung erfüllt, handelt es sich ebenfalls um eine Ware mit Präferenzursprung, andernfalls um Ware ohne Präferenzursprung. Das Ergebnis der Ursprungsprüfung wird im Kalkulationsschema vermerkt. Wir weisen die ausreichende Be- oder Verarbeitung anhand folgender Unterlagen nach: • Kalkulationsschema • Stücklisten • Eingangs- und Ausgangsrechnungen • LEen und LLEen In Punkt 4 ist die Anforderung und Behandlung von LEen/LLEen erörtert. |
| 3. Ursprungsprüfung für Handelswaren Handelswaren sind Erzeugnisse, welche ohne weitere Be- oder Verarbeitung geliefert werden. Für Waren, die präferenzberechtigt ausgeführt werden sollen, liegen uns gültige LEen/LLEen vor. Liegen keine entsprechenden Nachweise vor, wird die Handelsware nicht mit Präferenznachweis ausgeführt. Die Prüfung des Ursprungs der verkauften Handelsware wird bei jedem Ausfuhrvorgang durchgeführt und die maßgebliche Lieferantenerklärung auf der einbehaltenen Ausgangsrechnung bei der jeweiligen Ware vermerkt. 4. Lieferantenerklärungen Grundsätzlich werden die erforderlichen LLEen von Abt. Einkauf rechtzeitig zum Jahreswechsel von den Lieferanten neu angefordert. Bei der ersten Bestellung von neuen Materialien bzw. von einem neuen Lieferanten wird eine LE/LLE unterjährig angefordert. Stellt sich bei der Ursprungsprüfung heraus, dass wir weitere LEen/LLEen benötigen, werden diese unverzüglich angefordert. Den Eingang der Rückläufe überwachen wir. Eingehende LEen/LLEen prüft Abt Einkauf auf folgende Angaben: 1. formelle Richtigkeit (z.B. nach UZK-IA); 2. Identität der gelieferten Ware, genaue Warenbezeichnung und ggf. Warennummer; 3. Ursprungsland; nur EU oder Mitgliedsstaat der EU 4. die Abkommenspartner; mindestens die in Anlage 1 genannten Länder sind enthalten 5. Kumulationsvermerk; LEen in denen eine Kumulation angewandt wurde, werden nicht berücksichtigt; 6. Gültigkeitszeitraum bei LLEen (maximal 2Jahre); 7. Ausstellungsort, -datum und Unterschrift des Lieferanten; mit EDV erstellte LEen/LLEen sind auch ohne Unterschrift gültig, sofern darin die verantwortliche Person namentlich genannt ist und sie sich gem. Art. 63 Abs. 3 VO (EU) Nr. 2015/2447 (UZK-IA) verpflichtet hat. Ungültige oder nicht ausreichende LEen/LLEen (z.B. fehlende Abkommen, Waren) werden dem Lieferanten zur Berichtigung zurückgegeben. Gültige Lieferantenerklärungen werden gesammelt und bei einer Ausfuhr zur Ursprungsprüfung herangezogen. Abt. Einkauf kontrolliert sämtliche Geschäftspapiere unserer Lieferanten im Rahmen unserer Rechnungsprüfung auf präferenzrechtliche Vermerke. Werden entsprechende Vermerke gefunden, werden diese in der Abt. Einkauf zur Auswertung aufbewahrt. Des Weiteren werden die Vermerke auf die Auswirkungen auf die Geschäftsabläufe überprüft. Soweit Zweifel an der Richtigkeit von Lieferantenerklärungen bestehen, ist von Abt. Einkauf für die betreffenden Waren vom Lieferanten ein Auskunftsblatt INF4 zu verlangen. 5. Kumulation Zur Erlangung der Ursprungseigenschaft unserer Ausfuhrwaren können wir teilweise auch Vormaterialien heranziehen, die den präferenziellen Ursprung außerhalb der Europäischen Union erlangt haben. Davon machen wir keinen Gebrauch. Wir nutzen für den präferenziellen Ursprung ausschließlich Ursprungserzeugnisse der EU. 6. Einfuhr-Präferenznachweise Sofern UEen, WVBen vorliegen, nutzen wir diese nicht für den präferenziellen Ursprung. 7. Gleiche Waren (Vormaterialien/Ausfuhrwaren) verschiedenen Ursprungs Waren mit gleicher Artikelnummer, die unterschiedlichen Ursprung haben, werden nach dem Prinzip des ungünstigsten Falles behandelt, d.h. sämtliche Produkte derselben Artikelnummer sind als Ware ohne Präferenzursprung anzusehen. 8. Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot) Einige Präferenzabkommen sehen vor, dass sich alle Vormaterialien im freien Verkehr der Europäischen Union befinden müssen. Dies ist bei uns immer der Fall. 9. Ursprungserklärung Ein Präferenznachweis darf nur ausgestellt werden, wenn der Ursprung der Ware zweifelsfrei nachgewiesen ist und alle Nachweisunterlagen vorhanden sind. Die Prüfung der Ursprungseigenschaft (Punkte 2 + 3) erfolgt bei jedem Ausfuhrvorgang. Hierbei werden Ware ohne Präferenzursprung mit „NU“ gekennzeichnet. Die UE wird mit dem für das Bestimmungsland gültigen Wortlaut an das Ende der Rechnung gedruckt. Gegebenenfalls erläutern wir zusätzlich die Kennzeichnung (z.B. wenn die Rechnung auch Ware ohne Präferenzursprung umfasst, verwendete Abkürzungen). Die UE wird von dem jeweiligen Sachbearbeiter in der Versandabteilung unterzeichnet. |
| IV. FREIVERKEHRSPRÄFERENZ (nur für den Warenverkehr mit der Türkei erforderlich) a. Geltungsbereich Diese AuO gilt für die Ausfuhr aller Waren im Rahmen der Zollunion EU – Türkei, ausgenommen für EGKS-Waren (im Elektronischen Zolltarif im Bereich „Einfuhrhinweise“ mit „EGKS“ gekennzeichnet) und Waren, die unter die mit der Türkei vereinbarte Handelsregelung für Agrarerzeugnisse (betroffen sind Waren der Kapitel 1-24, 45 und 53 vgl. Protokoll Nr. 3 Anhang II) fallen. Hinsichtlich dieser Waren gewähren sich die Vertragsparteien ausschließlich für Ursprungswaren Präferenzen. b. Prüfung der Freiverkehrseigenschaft Die Freiverkehrseigenschaft wird von uns anhand aller uns vorliegenden Geschäftsunterlagen (z. B. Eingangs- und Speditionsrechnungen, Frachtbriefe, Verzollungsunterlagen) kontrolliert. Wir gehen davon aus, dass Waren, die uns ohne Überwachungsdokument (Versandbegleitdokument, Carnet TIR, Carnet ATA u. ä.) geliefert werden, aus dem freien Verkehr der Europäischen Union stammen. Der Wareneingang ist angewiesen, Zolldokumente unmittelbar Abt./Versand zur Auswertung vorzulegen. Waren, die sich unter zollamtlicher Überwachung (vorübergehende Verwahrung, Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung – ausgenommen Passive Veredelung) befinden, werden vor Ausstellung einer WVB A.TR. in den freien Verkehr überführt. Auf der Kopie für den Aussteller wird die Registriernummer des Verzollungsbelegs vermerkt. c. Warenverkehrsbescheinigung A.TR. Zur Vorabstempelung tragen wir in Feld 1 unsere Firmenbezeichnung und Anschrift sowie in Feld 8 den Vermerk „Vereinfachtes Verfahren“ ein und versehen die WVB in Feld 13 mit dem Datum sowie einer rechtsverbindlichen Unterschrift. Die Abt. Versand legt die für einen Monat benötigten WVBen A.TR. und eine Aufstellung (zweifach), aus der Anzahl und Nummern der WVBen hervorgehen, dem Zollamt zur Vorabstempelung vor. Die vorabgefertigten WVBen A.TR. bewahren wir sicher auf und füllen sie bei einer Ausfuhr in die Türkei ordnungsgemäß aus. Die MRN der Ausfuhranmeldung tragen wir in Feld 12 selbst ein. Die Kopie für den Aussteller bewahren wir mit den übrigen für die Anerkennung von Präferenznachweisen notwendigen Unterlagen auf. V. VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG Der Ausführer verpflichtet sich, Präferenznachweise nur für die Waren auszustellen, für die er im Zeitpunkt der Abgabe der Präferenznachweise alle erforderlichen Belege oder Buchungsunterlagen besitzt, in vollem Umfang für die Verwendung der Präferenznachweise zu haften, insbesondere im Fall falscher Präferenznachweise oder bei unzulässigem Gebrauch dieser Bewilligung, dafür Sorge zu tragen, dass die für das Ausstellen der Präferenznachweise zuständige Person die Präferenzregeln kennt und versteht, alle Unterlagen, die zum Nachweis der Ursprungs- bzw. Freiverkehrseigenschaft eines Erzeugnisses oder Vormaterials erforderlich sind, ab dem Datum der Ausstellung der Präferenznachweise gerechnet, mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren, den Zollbehörden die Belege jederzeit vorzulegen und zu akzeptieren, dass sie jederzeit von denselben Behörden kontrolliert werden können und die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung oder anderem Handelspapier zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte. VI. UNTERSCHRIFTEN Gesamtverantwortliche/r (s. Punkt II 1): Herr/Frau: _ Ort, Datum Unterschrift Die Geschäftsleitung Herr/Frau: _ Ort, Datum Unterschrift |
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