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-|  Geers-DL, H. Geers /06.10.2014  |  H. Hassler/ 13.10.2015      |+|  Geers-DL / 18.01.2015              |  H. Hassler / OHelwig  03.02.2016                                      ^                          ^
  
 ====== RL 55-01 „Aufbauorganisation“ ======= ====== RL 55-01 „Aufbauorganisation“ =======
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 Entsprechend den betrieblichen Erfordernissen sind ggf. folgende weitere schriftliche Beauftragungen vorzunehmen: Entsprechend den betrieblichen Erfordernissen sind ggf. folgende weitere schriftliche Beauftragungen vorzunehmen:
  
-==== 3.7.1 CE gem. MRL ==== +==== 3.7.1 Datenschutz ====
-Zu den Aufgaben und Pflichten des CE- Bevollmächtigen gehören eine oder alle Tätigkeiten, die sich aus den Vorgaben gem. Artikel 5 der Richtlinie 2006/42/EG (MRL = Maschinenrichtlinie) ergeben. Die Erfüllung dieser Vorgaben dient dem Nachweis, dass die hergestellten oder in Verkehr gebrachten Maschinen den Anforderungen zur Produktsicherheit und der Konformität mit den relevanten technischen Anforderungen entsprechen.  \\  Zu den Aufgaben im Rahmen der Bevollmächtigung gehört insbesondere die Sicherstellung, dass  \\   +
- +
-  * die für das jeweilige Produkt relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (Anhang I MRL) erfüllt werden,  +
-  * die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren (Artikel 12 MRL) durchgeführt sind,  +
-  * die in Anhang VII (Teil A bzw. Teil B) genannten - nachfolgend stichpunktartig zusammengefassten - technischen Unterlagen vollständig und verfügbar sind,  \\  - allgemeine Beschreibung/ Funktionsbeschreibung,  \\  - Übersichts- und Detailzeichnung(en), Schaltpläne, ...  \\  - Risikobeurteilung (Gefährdungsanalyse, Schutzmaßnahmen, Restrisiken, ...),  \\  - Liste der relevante Normen und techn. Spezifikationen,  \\  - ggf. Kopien von EG- Konformitätserklärungen von eventuell im Produkt eingebauten Teilen  \\  - Betriebsanleitung bzw. Einbauerklärung mit Montageanleitung +
- +
-Wenn entsprechend vereinbart gehört es auch zu den Aufgaben des CE- Bevollmächtigen  \\   +
- +
-  * die EG- Konformitätserklärung auszustellen und dafür Sorge zu tragen dass diese dem Produkt beigefügt ist,   +
-  * die CE- Kennzeichnung (gem. Artikel 16 MRL) am Produkt anzubringen. +
- +
-==== 3.7.2 Exportkontrolle ==== +
-  * Prüfung von Anfragen aus den Vertriebsabteilungen, ob ein Antrag an das BAFA erforderlich ist. Dies ist immer dann zu bejahen, wenn es sich bei der auszuführenden Ware um Dual-Use-Ware oder beim Exportland um ein „Embargoland“ handelt. +
-  * Falls erforderlich, Antragsstellung an das BAFA mit genauer Beschreibung von Ware und Kunde.  \\  Falls kein Antrag nötig ist, wird zumindest ein interner Vorgang angelegt. +
-  * Auslage der aktuellen Gesetzestexte und Pflege aller relevanten (AL-Embargolisten, etc.) sowie Vorgänge und Schriftverkehr. +
-  * Beratung interner Abteilungen +
- +
-==== 3.7.3 Strahlenschutz ==== +
-Ein Strahlenschutzbeauftragter ist zu bestellen wenn Tätigkeiten verrichtet werden, die den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung beinhalten (z.B. bei der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung). Der Strahlenschutzbeauftragte muss die erforderliche Fachkunde gem. §13 RöV Abs. 3 bzw. § 30 StrlSchV besitzen. Zu seinen Hauptaufgaben gehören: +
-  * Planung und Festlegung von technischen und organisatorischen Strahlenschutzmaßnahmen +
-  * Funktionskontrolle der für den Strahlenschutz bestimmten Geräte, Einrichtungen etc. +
-  * Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzvorrichtungen und Schutzvorschriften +
-  * Einweisung der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen +
- +
-==== 3.7.4 Umweltschutz ==== +
-Zu den Aufgaben des Umweltschutzbeauftragten (UB) gehören u.a. Tätigkeiten, die zur Erfüllung der rechtlichen Vorgaben zu Abfall, Gewässerschutz und Immissionsschutz für einen ordnungsgemäßen und umweltgerechten Betrieb, sowie zur Verbesserung der Umweltaspekte im Betrieb dienen.  \\   +
-Der Umweltschutzbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet, +
-  * die Einhaltung umweltrelevanter Gesetzte, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu überwachen. +
-  * die Geschäftsführung und die Betriebsangehörigen über Änderungen zu informieren und zu beraten. +
-  * umweltrelevante Dokumente, Aufzeichnungen und Checklisten zu erstellen und zu pflegen. +
-  * für Betriebsangehörige bei Bedarf entsprechende Schulungen zu veranlassen. +
-  * Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln zu unterbreiten und auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Produkte und Verfahren hinzuwirken. +
-  * im Rahmen der Arbeitschutzausschusssitzungen (ASA-Sitzungen) regelmäßige Begehungen der Betriebsstätte durchzuführen. +
-  * Kontakte zu Behörden zu pflegen. +
- +
-In Anwendung der Sachkunde auf dem Gebiet des Umweltschutzes ist er gegenüber den Mitarbeitern weisungsbefugt. Über die Tätigkeit des Umweltschutzbeauftragten ist der Geschäftsführung jährlich Bericht zu erstatten. +
- +
-Darüber hinaus gilt: +
-  * Beim Betreiben von genehmigungspflichtigen Anlagen (i.S. des §4 BImSchG) und Anlagen, in denen regelmäßig „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ anfallen, ist zusätzlich ein **Abfallbeauftragter** schriftlich zu bestellen und der Behörde (Landratsamt) anzuzeigen. +
-  * Beim Betreiben genehmigungsbedürftiger Anlagen (Anhang 1 5.BImschV) oder aufgrund behördlicher Anordnung ist zusätzlich ein **Immissionsschutzbeaufragter** schriftlich zu bestellen und der Behörde anzuzeigen. +
-  * Bei Einleitung von Abwasser > 750 m3/Tag  ins Gewässer oder auf Anordnung der zuständigen Behörde ist zusätzlich ein **Gewässerschutzbeauftragter** schriftlich zu bestellen und der Behörde anzuzeigen (§21 WHG). +
- +
- +
-==== 3.7.5 Datenschutz ====+
 Ein Datenschutzbeauftragter ist entsprechen DBSG §4f zu bestellen, wenn im Unternehmen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden und mehr als 9 Personen ständig mit dieser Tätigkeit betraut sind. Ob in Ihrem Unternehmen eine entsprechende Bestellung erforderlich ist, kann mit Hilfe eines [[https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzbeauftragte/Inhalt/Betriebliche_Datenschutzbeauftragte/Inhalt/Check/Check.php|Selbstchecks]] des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes NRW geprüft werden.  \\   Ein Datenschutzbeauftragter ist entsprechen DBSG §4f zu bestellen, wenn im Unternehmen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden und mehr als 9 Personen ständig mit dieser Tätigkeit betraut sind. Ob in Ihrem Unternehmen eine entsprechende Bestellung erforderlich ist, kann mit Hilfe eines [[https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzbeauftragte/Inhalt/Betriebliche_Datenschutzbeauftragte/Inhalt/Check/Check.php|Selbstchecks]] des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes NRW geprüft werden.  \\  
 Sofern eine Bestellung erforderlich ist, berichtet der (intern zu bestellende) Datenschutzbeauftragte direkt an die Geschäftsführung. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei und darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Sofern eine Bestellung erforderlich ist, berichtet der (intern zu bestellende) Datenschutzbeauftragte direkt an die Geschäftsführung. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei und darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
  • managementsystem/richtlinien/allgemein/aufbauorganisation_rl_55-1.1445236215.txt.gz
  • Zuletzt geändert: 2025/08/28 12:40
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