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Infos und Hinweise bei Anfragen mit Bezug zum Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Es ist nicht erforderlich, als Hersteller eine Zulassung als Fachbetrieb nach WHG (Wasserhaushaltsgesetz) zu haben. Diese gilt nur für Betriebe, die die Tätigkeiten Einbauen, Aufstellen, Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ausüben.

Im „neuen“ Wasserhaushaltsgesetz ab 01.03.2010 in Kraft getreten, steht darüber nichts mehr. Dies ist z.Z.in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (WasgefStAnlV), in Kraft getreten am 01.04.2010 geregelt.

Auffangwannen unterliegen der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG, umgesetzt in nationales Recht durch das Bauproduktengesetz. Ab 01.07 2013 unterliegen Bauprodukte der Verordnung 305/2011/EU. Als europäische Verordnung gilt die BauPVO unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich.

Grundvoraussetzung ist die DIN EN 1090-2, Ausführungsklasse EXC2. Bis zum 01.07.2013 ist Herstellerqualifikation nach DIN 18800-7, Klasse C noch möglich.

Aufwangwannen bis 1000 Liter Rauminhalt müssen den Vorgaben der StawaR (Stahlwannenrichtlinie) entsprechen (siehe Anhang). DIBt Bauregellisiste A Teil 1 Lfd. Nr.: 15.22 Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 1000 Liter (StawaR).

Diese unterliegen nicht der StawaR (Stahlwannenrichtlinie). In der Bauregelliste A Teil 1 Bauregelliste 2012 wird in Spalte 5 bestimmt, in welchen Fällen bei wesentlichen Abweichungen von den technischen Regeln der Verwendbarkeitsnachweis durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (Z) erforderlich ist. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt das DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik).

Auftraggeber

- Sicherheitsdatenblatt des Mediums, das gelagert werden soll, zur Verfügung stellen.
- Abmaße und benötigter Rauminhalt zur Verfügung stellen (wegen Lagerung Fässer, IBC- Behälter, usw.).

Hersteller

- Nach DIN 6601 (Beständigkeit der Werkstoffe von Behältern aus Stahl gegenüber Flüssigkeiten) geeignetes Material nach Werkstoffnummer aussuchen.
- Herstellen der Auffangwanne unter 1000 Liter Rauminhalt nach den Vorgaben der StawaR.

Auszug aus StawaR

2.3 Übereinstimmungsnachweis

Die Bestätigung der Übereinstimmung der Auffangwannen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie muss für jedes Herstellwerk mit einer Erstprüfung der Auffangwannen durch eine hierfür anerkannte Prüfstelle und einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle erfolgen.

2.3.1 Erstprüfung durch eine anerkannte Prüfstelle

Im Rahmen der Erstprüfung ist die Einhaltung der in den Abschnitten 2.1 (1), (3) bis (10) und 2.2.1 der StawaR genannten Anforderungen zu prüfen und in einem Prüfbericht zu dokumentieren.
Herstellen Auffangwanne über 1000 Liter Rauminhalt siehe Anforderungen Punkt 1.3

Ansprechpartner beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) ist derzeit Herr Holger Eggert (Tel.: 030/78730-324)

Der Bau erfolgt nach den Vorgaben des Auftraggebers (Bauteile, Maße, Berechnungen, Ausführung Schweißnähte usw.). In dem Fall ist der Auftraggeber Inverkehrbringer der Maschine. Der Auftraggeber muss eine Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durchführen nach der die Maschine konstruiert und gebaut werden soll (Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang I Punkt 1 dienen sie im Betrieb als eine sogenannte „Verlängerte Werkbank“).
Man kann in diesem Fall lediglich eine Bescheinigung an den Auftraggeber ausstellen, die besagt, dass die Konstruktion nach den Vorgaben so hergestellt wurde.
Derjenige, der eine Gesamtheit von Maschinen erzeugt, gilt als Hersteller der Gesamtheit von Maschinen und ist dafür verantwortlich, dass die Gesamtheit als Ganzes die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt (Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG § 38 der Europäischen Kommission). Der Auftraggeber muss dann eine Konformitätserklärung bzw. eine Einbauerklärung ausstellen.

Auftraggeber

- Erstellen einer Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und den dazugehörigen harmonisierten Normen
- vollständige Konstruktionsunterlagen (Zeichnungen, Stückliste usw.) zur Verfügung stellen
- technische Unterlagen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang VII zusammenstellen
- Betriebsanleitung erstellen
- Inbetriebnahmeprüfung
- Konformitätserklärung bzw. eine Einbauerklärung ausstellen

Auftragnehmer

-fachgerechter Bau nach den Vorgaben des Auftraggebers
-es kann lediglich eine Bescheinigung ausgestellt werden, die besagt dass die Konstruktion nach den Vorgaben des Auftraggebers ausgeführt wird
Zur besseren Erläuterung anbei ein Merkblatt Wasserhaushaltsgesetz

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  • Zuletzt geändert: 2025/08/28 12:40
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