AA 75-10 "Allgemeine Anforderungen an die Schweißerprüfung"
1. Prüfstücke
Die geschweißten Prüfstücke müssen, ehe sie weiteren Prüfverfahren unterzogen werden, die folgenden Anforderungen erfüllen:
- Form und Maße des Prüfstückes müssen DIN EN 287 entsprechen
- Das Prüfstück muss folgende Kennzeichnung haben:
- Prüferstempel
- Nummer und/oder Name des Schweißers
- Schweißposition
- 12-Uhr-Position bei fest eingespannt geschweißten Rohrprüfstücken
- Unterbrechungs- und Wiederansatzstellen im Deck-, Zwischen- und Wurzellagenbereich (wird durch den Prüfer festgelegt)
- Schlacke und Spritzer müssen entfernt sein
- Schleifspuren auf der Deck- und Wurzellagenoberfläche sind nicht zulässig
2. Prüfverfahren
Der Einsatz der Prüfverfahren für Prüfstücke von Schweißerprüfungen erfolgt nach DIN EN 287 (Tabelle 10, DIN EN 287-1:2004-05) und in Abhängigkeit vom Regelwerk in dem die Schweißerprüfung zum Einsatz kommt.
Folgende Anwendungen sind möglich;
- Sichtprüfung und Bruchprüfung oder Biegeprüfung
- Sichtprüfung und Durchstrahlungsprüfung
- Sichtprüfung und Durchstrahlungsprüfung und zusätzliche Bruchprüfung oder Biegeprüfung bei Anwendung der Schweißprozesse 131, 135, 136 (nur MP-Fülldraht) und 311
- Sichtprüfung und Makroschliffe für Kehlnähte
- Sichtprüfung und Rohrkerbzugprüfung bei Prüfstücken mit D < 25 mm
3. Sonstige Anforderungen
- Für alle zerstörenden und zerstörungsfreien Prüfungen müssen Verfahrensanweisungen benutzt werden.
- Die Bewertung der Unregelmäßigkeiten erfolgt nach DIN EN ISO 5817.
- Nach DIN EN 287-1 müssen die Unregelmäßigkeiten grundsätzlich die Anforderungen der Bewertungsgruppe „B“ erfüllen.
Ausnahme: Bewertungsgruppe „C“ für
- 502 → zu große Nahtüberhöhung (Stumpfnaht)
- 503 → zu große Nahtüberhöhung (Kehlnaht)
- 504 → zu große Wurzelüberhöhung
- 4214 → zu große Kehlnahtdicke
- Systematische Unregelmäßigkeiten sind nicht zulässig.
- Grundsätzlich ist jede Unregelmäßigkeit getrennt zu bewerten.
- Angrenzende Unregelmäßigkeiten mit einem Abstand kleiner als das Hauptmaß der kleineren Unregelmäßigkeit sind als eine „gemeinsame“ Unregelmäßigkeit zu betrachten und zu bewerten.
- Die Grenzwerte der Unregelmäßigkeiten sind grundsätzlich für einen Geltungsbereich der Werkstückdicke ab 0,5 mm und größer (nach oben unbegrenzt) festgelegt.
- Ausnahmen bilden die Unregelmäßigkeiten 2017, 2025, 5011, 5012, 5013, 504, 507, 509, 511, 515, 5213, 2024, 617 und Mehrfachunregelmäßigkeiten – hierfür sind jeweils unterschiedliche Grenzwerte festgelegt:
- einer für den Werkstückdickenbereich 0,5 mm bis 3 mm
- einer für den Werkstückdickenbereich > 3 mm
- Ebenfalls zwei Grenzwerte sind festgelegt für die Unregelmäßigkeiten 2011, 2012 und 2014 bei Durchstrahlung:
- ein Grenzwert für einlagige Nähte
- ein Grenzwert für mehrlagige Nähte
Änderungsübersicht
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