RL 73-1 „Allgemeine Konstruktionsrichtlinie“
1. Konstruktionsgrundsätze
Konstruktionen müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplant und erprobt werden.
Als solche gelten alle einschlägigen Normen der Technik bzw. der Sicherheitstechnik. Die Konstruktion muss mit den in diesen Normen formulierten Regeln übereinstimmen, sie gewähren dem Betreiber einer Anlage den sogenannten Vertrauensschutz (d.h. er darf davon ausgehen, dass seine Anlage nicht beanstandet wird).
Normen sind eine Erkenntnisquelle für technisch ordnungsmäßiges Verhalten im REGELFALL. Sie geben aber nur den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Norm-Erstellung wieder.
Durch das Anwenden von Normen (DIN EN ISO) entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln.
1.1 Produktsicherheit
Die Produktsicherheit ist ein zentraler Punkt bei Entwicklung und Konstruktion. Die rechtlichen Grundlagen dazu sind im „Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt“ definiert, das zum 01.12.2011 das Produkt- und Gerätesicherheitsgesetz ablöst und neben den Vorgaben zur Produktsicherheit auch die Marktüberwachung, Informations- und Meldepflichten sowie Straf- und Busgeldvorschriften einschließt.
Gemäß §3 (1) ProdSG dürfen Produkte nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die vorgesehenen Anforderungen erfüllen und die Sicherheit und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährden.
Nur die konsequente Berücksichtigung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften in Verbindung mit der Orientierung an den allgemein anerkannten Regeln der Technik gewährleisten die Vorraussetzungen um dieser Vorgabe gerecht zu werden.
1.2 Mittel der Unfallverhütung
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen folgenden drei Möglichkeiten um Gefahren und damit potentielle Unfallrisiken zu verhindern, zu vermeiden oder zu minimieren.
- unmittelbare Sicherheitstechnik
mit dem Ziel einer „gefahrlosen Technik“ sind, wo möglich und vertretbar als primäre Maßnahmen zur Unfallverhütung vorzusehen. Das bedeutet Planer und Konstrukteure haben die Produkte oder Baugruppen so zu gestalten, dass diese möglichst (fast) ohne Gefahren einzusetzen bzw. zu benutzen sind. Für das sicherheitsgerechte Konstruieren gilt als Grundnorm DIN 31000 bzw. VDE 1000:2011-05
- mittelbare Sicherheitstechnik
sie zielt auf eine zuverlässige und zwangsläufige wirkende räumlich zeitliche Trennung von Mensch und Gefahr. „Zwangsläufig„ bedeutet dabei eine vom Verhalten des Menschen unabhängige Wirkung.
- hinweisende Sicherheitstechnik
zielt auf Handlungsanleitung (z.B. Arbeitsanweisung, Gebrauchsanweisung) die das Wirksamwerden vorhandener Gefahren verhindern sollen.
Die dabei zugrundeliegende Frage lautet: „Unter welchen Bedingungen kann das Produkt gefahrlos genutzt werden?“ Gefahren werden dabei weder beseitigt noch Gefährdungen ausgeschaltet. Die hinweisende Sicherheitstechnik ist dort anzuwenden, wo trotz Einsatz von unmittelbarer und/ oder mittelbarer Sicherheitstechnik ein Restrisiko nicht ausgeschlossen werden kann.
1.3 Normen (DIN EN ISO) in der Anwendung
Aufbewahrungsort und Dokumentenform der im Unternehmen verfügbaren Normen sind in der LI 42-1 „Dokumentenliste“ zusammengestellt. Sofern zusätzliche Normen oder Vorschriften für den Arbeitsablauf benötigt werden, ist eine Beschaffung zu prüfen bzw. zu veranlassen.
2. Änderungsübersicht
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| Die aktuelle Version dieses QM-Dokuments ist im Intranet unserer Firma abgelegt. Nur diese unterliegt dem systemspezifischen Änderungsdienst |
